Überspringen zu Hauptinhalt

Anzeige

Der ewige Streit: Bezahlung bei Schulkonzerten

Zugegeben, es ist ein heißes Thema: Müssen oder sollen Lehrkräfte für die Teilnahme an Schulkonzerten bezahlt werden? Nein, argumentiert die Musikschule, denn die Teilnahme an Schulkonzerten ist Teil der Honorarvergütung. Ja, argumentiert der Lehrer, denn nicht alle Lehrer nehmen an allen Schulkonzerten teil und somit wäre die Bezahlung ja ungleich. Doch wie ist es richtig? Wir haben nachgeforscht.

In vielen Musikschulen wird darüber gestritten, ob die direkte oder indirekte Teilnahme an Schulkonzerten vergütet werden soll oder nicht. Dabei gibt es höchst unterschiedliche Meinungen: Einige Musikschullehrer vertreten die Auffassung, selbst das Vorbereiten eines Schülers fürs Schulkonzert sei eine Arbeitsleistung, die über die normale Leistung – nämlich das Unterrichten – hinausgehe und somit extra vergütet werden müsse. Dies sei ja schließlich eine indirekte Beteiligung am Schulkonzert.

Prüfen: Wie steht es im Vertrag?

Zu allererst muss betrachtet werden, wie die Vergütung im jeweiligen Vertrag zwischen Musikschule und Lehrkraft geregelt ist. Handelt es sich bei der Lehrkraft um eine fest angestellte Lehrkraft, so ist diese verpflichtet, die Anwesenheit im Zeiterfassungssystem der Musikschule zu dokumentieren. Eine mögliche Anweisung eines Vorgesetzten, an einem Konzert aktiv oder passiv teilzunehmen, und diese Arbeitszeit gleichzeitig nicht zu dokumentieren, ist nicht zulässig. So erworbene Überstunden müssen ausbezahlt oder abgefeiert werden.

Bei Honorarkräften gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Zunächst die einfache Variante:

Falls im Vertrag eine Bezahlung geregelt ist, ist eigentlich alles klar. Wichtig zu wissen ist hierzu nur, dass ein Musikschulleiter keine Anweisung erteilen darf, aus der hervorgeht, dass ein Lehrer am Schulkonzert teilnehmen muss. Die Teilnahme eines Musikschullehrers muss immer freiwillig sein. Andernfalls begeben wir uns wieder in die Falle der Scheinselbständigkeit. Die Höhe der Bezahlung muss auch im Vorfeld klar geregelt sein, eine Musikschule kann nicht nach Gutdünken einer Honorarkraft eine Bezahlung anbieten und die Höhe derselben nach Lust und Laune nach dem Konzert vergeben, quasi als Leistungsprämie, gestaffelt nach der Qualität oder der Anzahl der Vorträge. Die Bezahlung muss bereits vor dem Konzert ausreichend kommuniziert und in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart worden sein – dann wiederum sind Prämien oder Staffelungen in Ordnung.

Die zweite Variante ist schon schwieriger zu handhaben:

Ist im Vertrag der Honorarkraft geregelt, dass die Teilnahme an Schulkonzerten nicht extra vergütet wird, sondern Teil der Bezahlung ist, so hat die Lehrkraft zunächst keinen gesonderten Anspruch auf eine Bezahlung.

Spannend wird dann jedoch das Argument der Gleichbehandlung: Wie kann das sein, dass Lehrer A genau so viel Honorar erhält, wie Lehrer B, obwohl Lehrer A ständig an Schulkonzerten teilnimmt, Lehrer B hingegen überhaupt nicht? Faktisch leistet ja Lehrer A mehr Arbeit als Lehrer B. Somit müsste sich dies auch in der Bezahlung widerspiegeln. Allerdings gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf gleiche Bezahlung, denn das Honorar zwischen Musikschule und Lehrkraft wird in der Regel individuell vereinbart.

Sind Schulkonzerte eigentlich Werbung?

Musikschulen argumentieren gerne damit, dass ein Schulkonzert ja eine Möglichkeit für den Lehrer ist, für sich und seinen Unterricht Werbung zu machen. Dieses Argument wird ebenso gerne von Veranstaltern benutzt, die eine Band dazu bringen möchten, unentgeltlich bei ihrer Veranstaltung zu spielen, frei nach dem Motto: „Das ist doch eine tolle Werbung für Euch, wenn ihr hier kostenlos spielt!“ Jeder Musiker stöhnt über diesen Spruch, so mit Sicherheit auch der Lehrer, der damit konfrontiert wird.

Dieser Vergleich hinkt jedoch ein wenig, da die Lehrkraft ja nicht dazu gedrängt wird, Unterricht ohne Bezahlung zu geben, sondern stattdessen ein Ergebnis ihrer Arbeit präsentiert. Von diesem Blickwinkel betrachtet ist die Argumentation, es handle sich bei einem Schulkonzert um eine Werbemaßnahme der Lehrkraft, nicht unbedingt von der Hand zu weisen.

Ist das Vorbereiten eines Schülers Extra-Arbeit?

Ein weiteres Argument soll noch kurz untersucht werden: Das Vorbereiten eines Schülers für ein Konzert fällt ja üblicherweise in die reguläre Unterrichtszeit. Dass sich daraus dann ein gesonderter Anspruch auf Bezahlung ergeben soll, ist abwegig und nicht durch irgendwelche vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen belegbar. Für diese Leistung besteht seitens des Musiklehrers ausdrücklich kein nachvollziehbarer Anspruch.

Anders ist es, wenn die Lehrkraft Extra-Stunden in die Vorbereitung investiert hat, beispielsweise für gesonderte Ensemble-Proben. Diese Leistung geht normalerweise über die übliche Unterrichts-Tätigkeit hinaus, so dass Lehrer hierfür gesonderte Rechnungen schreiben könnten. Allerdings muss auch hier bereits vor der ersten Extra-Probe genau zwischen Lehrkraft und Musikschule die Bezahlung geregelt werden. Ohne Rücksprache Extra-Proben abzuhalten und danach diese der Musikschule in Rechnung zu stellen, geht nicht. Auch ist das Verhandeln über einen Preis nach bereits erfolgter Tätigkeit nicht möglich, denn die Musikschulleitung könnte argumentieren, dies hätte davor geregelt werden müssen und somit wäre die Musikschule nicht zu einer Zahlung verpflichtet.

Alternativ können Lehrkraft und Musikschule auch vereinbaren, dass die Extra-Proben in den regulären Unterrichtsstunden des Schülers abgehalten werden beziehungsweise die gleiche Anzahl an Stunden dann beim jeweiligen Schüler ausfallen, um so die Mehrarbeit abzugelten – eine sicherlich faire und praktikable Lösung.

Welche Regelung ist die beste?

Die transparenteste Regelung ist, wenn Musikschulen ihren Lehrern klar kommunizieren, wie und ob die Teilnahme an Schulkonzerten extra vergütet wird, und wie diese Vergütung im Detail aussieht. Und falls die Vergütung Teil des üblichen Monatshonorars ist, so sollte die Musikschule offenlegen, wie sie dies berechnet.

Die fairste Regelung ist, wenn Musikschulen für die Mitwirkung an Schulkonzerten eine klare Vergütung mit den Lehrkräften vereinbaren. Nicht jede Musikschule hat allerdings den finanziellen Spielraum dafür zur Verfügung, das muss auch den Lehrkräften bewusst sein.

Hinweis
Dieser Artikel ist eine unverbindliche juristische Einschätzung nach sorgfältiger Recherchearbeit und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die rechtsverbindliche Beantwortung Ihrer Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Avatar-Foto
Michael Herrmann ist Musikschulleiter und geschäftsführender Gesellschafter der intakt Musikinstitut gemeinnützigen GmbH in Pfaffenhofen. Er studierte Jazz-Piano und unterrichtet Klavier und Gesang, ist Gründer und ehemaliger Herausgeber von musikschule intern und ist darüber hinaus als Musiker unterwegs.

Keine Kommentare

Dieser Beitrag hat 0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

An den Anfang scrollen