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Krank – was nun? Rechte und Pflichten für Musiklehrer

In den ersten Monaten des Jahres ist die Grippewelle auf ihrem Höhepunkt. Auch die abgehärtetsten Lehrer kann es erwischen. Doch welche Rechte und Pflichten hat ein freiberuflicher Musiklehrer in diesem Fall? Musikschule intern hat recherchiert und die wichtigsten Punkte zusammengetragen.

Der Hals kratzt, wenige Stunden später wütet schon heftiges Fieber: Die Grippe ist da. Für freiberufliche Musiklehrer bedeutet dies vor allem Stress, Verdienstausfälle und manchmal Ärger mit den Schülern beziehungsweise deren Eltern. Doch zunächst einmal steht die Krankmeldung im Vordergrund. Die Musikschule und die Schüler müssen schnellstmöglich informiert werden, schließlich will man vermeiden, dass ein Schüler auftaucht und vergeblich nach seinem Lehrer sucht. Wie also geht man am besten vor?

Es gibt Musikschulen, die ihren freiberuflichen Lehrern die Absage des Unterrichts bei den Schülern abnehmen, andere wiederum überlassen dies den Lehrern selbst. Klare gesetzliche Regelungen oder Vorschriften gibt es hier nicht – in diesem Punkt zählen einfache Vereinbarungen mit der Musikschulleitung.

Anspruch auf Nachholstunden

Interessant wird es, wenn es um das Nachholen der ausgefallenen Stunden geht, sobald der Lehrer wieder gesund ist. Grundsätzlich gilt: der Schüler hat einen Anspruch auf die ausgefallene Stunde. Der Lehrer muss in einer vorgegebenen Frist dem Schüler einen Nachholtermin anbieten. Wenn der Schüler diesen Termin annimmt, so gilt der Termin als vereinbart. Erscheint der Schüler trotz dieser Vereinbarung nicht – unabhängig davon ob unentschuldigt oder kurzfristig entschuldigt – so gilt die Nachholstunde trotzdem als abgehalten. Die Stunde ist also abgegolten.

Anders ist es allerdings, wenn der Schüler rechtzeitig absagt. Die Absage muss aber so rechtzeitig erfolgen, dass der Lehrer die Möglichkeit hat, einen anderen Schüler zu diesem Termin einzubestellen.

Angemessen ist eine Abmeldefrist von drei Tagen. Wer seinen Nachholtermin am Vortag absagt, kann nicht davon ausgehen, dass der Lehrer diesen Termin so kurzfristig noch anderweitig vergeben kann, so dass auch in diesem Fall die Stunde als nachgeholt gilt.

Frist für die Nachholstunde

In der Regel sollte die Frist der Nachholstunde im Unterrichtsvertrag klar geregelt sein. Wenn das nicht der Fall ist, so gilt die Regel „zeitnah“. Es macht keinen Sinn, eine Unterrichtsstunde monatelang vor sich herzuschieben und erst in ferner Zukunft nachzuholen, möglicherweise sogar erst nach Beendigung des Unterrichtsvertrags. Hier haben übrigens sowohl der Kunde als auch der Lehrer eine Mitwirkungspflicht: Der Lehrer muss Termine anbieten, die dem Kunden theoretisch passen könnten und der Kunde muss sich seinerseits bemühen, einen angebotenen Termin zu akzeptieren. Weigert sich der Kunde permanent, angebotene Nachholtermine wahrzunehmen, so muss der Kunde Termine vorschlagen, die für den Lehrer zumutbar sind.

Kostenerstattung

Sollte sich einmal kein Nachholtermin finden, können sich die Parteien auf eine Kostenerstattung einer einzelnen ausgefallenen Stunde einigen. Wichtig ist dabei, dass der korrekte Betrag erstattet wird.

Es gilt: Musiklehrer, die monatlich einen fixen Betrag für die Unterrichtsgebühr verlangen – in diesem Fall wird der Jahresbetrag auf zwölf Monate gleichmäßig verteilt – müssten etwa ein Drittel der Monatsgebühr abziehen.

Hintergrund: Der Lehrer erteilt nach Abzug der Ferien und gesetzlichen Feiertagen durchschnittlich drei Unterrichtseinheiten monatlich.

Sofern vorab im Unterrichtsvertrag etwas anderes vereinbart worden ist, so kann von dieser Regelung natürlich abgewichen werden. Das sollten Sie auf jeden Fall überprüfen und gegebenenfalls schnellstmöglich anpassen!

Die gelbe Krankmeldung vom Arzt muss der Lehrer der Musikschule nicht vorlegen. Dennoch empfiehlt es sich, zum Arzt zu gehen und eine Krankschreibung anzufordern, sofern die Krankheit länger dauern könnte. Denn wer eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat, kann nur gegen Vorlage einer Krankmeldung Geld zurückerhalten. Ärzte können Krankmeldungen maximal einen Tag rückwirkend ausstellen.

Bei dieser Gelegenheit: Musikschulen, die ihren freiberuflich beschäftigten Lehrern ihr vereinbartes Honorar oder Teile davon vorenthalten, solange noch Nachholstunden offen sind, handeln rechtswidrig und laufen Gefahr, dass das Beschäftigungsverhältnis als scheinselbstständig eingestuft wird. Hierzu haben wir in dem Artikel “Achtung Falle: Scheinselbständigkeit bei Musiklehrern” ausführlich berichtet.

Genau so ist es auch, wenn ein Musikschulleiter einen Lehrer anweist, trotz Krankheit zum Unterricht zu erscheinen. Dazu hat ein Musikschulleiter kein Recht, der Musiklehrer muss in diesem Fall auch der Anweisung nicht folgen.

In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund!

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Michael Herrmann ist Musikschulleiter und geschäftsführender Gesellschafter der intakt Musikinstitut gemeinnützigen GmbH in Pfaffenhofen. Er studierte Jazz-Piano und unterrichtet Klavier und Gesang, ist Gründer und ehemaliger Herausgeber von musikschule intern und ist darüber hinaus als Musiker unterwegs.

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