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gGmbH – Geeignete Rechtsform für meine Musikschule?

Musikschul-Betreiber leben in unsicheren Zeiten: Die Problematik der Scheinselbständigkeit ist ein ständiger Begleiter beispielsweise – aber auch die wackelige Umsatzsteuer-Befreiung. Und dann noch dieser immerwährende Vorwurf, man wolle gar nicht kulturell arbeiten, sondern nur Geld mit der Musikschule verdienen. Macht es da nicht Sinn, seine Musikschule in eine gemeinnützige GmbH umzuwandeln? Und wenn ja – wie geht das? Wir sind der Sache nachgegangen.

Musikschulen gibt es in vielen verschiedenen rechtlichen Formen – die weitaus meisten in Deutschland werden als sogenannte “Einzelfirma” betrieben. Damit ist gemeint, eine einzelne Person betreibt die Musikschule, hat Räume gemietet, bezahlt Lehrer und trägt als Einzelner das unternehmerische Risiko und erzielt auch als Einzelner die Gewinne. Häufig ist noch der jeweilige Lebenspartner mit im Boot, trotzdem handelt es sich in vielen Fällen um die vorgenannte Einzelfirma oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sofern es mehr als einen Eigentümer und damit mehr als einen Chef gibt.

Diese Art, seine Musikschule zu betreiben, hat seine angenehmen Seiten: Es ist relativ einfach, Mitarbeiter anzustellen, zu entlassen, oder erwirtschaftete Gewinne abzuschöpfen. Der Musikschulleiter ist in der Regel bei seinen wirtschaftlichen Entscheidungen niemandem Rechenschaft schuldig, höchstens dem Ehepartner, der vielleicht nicht unbedingt damit einverstanden ist, dass von dem Gewinn ein neues schickes Auto gekauft wird, statt der doch so wichtigen Marken-Küche. Trotzdem ist es eine einfache Sache: Wenn Geld da ist, kann dieses Geld ausgegeben werden. Für private Zwecke oder für die Musikschule – egal, es wird niemand fragen.

Gleichzeitig haben viele Musikschulleiter ein Problem mit ihrer Fremdwahrnehmung. Viele Musikschulen arbeiten zwar auf dem Papier gewinnorientiert, in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle in Deutschland ist der Gewinn aber auch nicht höher als das, was die Lehrer an dieser Musikschule verdienen – und das bei oft deutlich mehr Arbeitsstunden pro Woche; der Gewinn reicht also gerade mal für den eigenen Lebensunterhalt. Doch genau diese Gewinnerzielungsabsicht, die einfach nun einmal vorhanden sein muss, um als Musikschulleiter seine privaten Rechnungen bezahlen zu können, wird dem Musikschulleiter immer wieder zum Verhängnis: Wenn es um Kooperationen mit öffentlichen Institutionen geht, beispielsweise.

In vielen Kommunen ist es privaten Musikschulen nicht gestattet, mit Schulen oder Kindergärten zusammenzuarbeiten, denn auch private Musikschulen sind in der Regel durchaus kommerzielle Unternehmen.

Schulen und Kindergärten sollen absolut unabhängig von Wirtschaftsunternehmen sein und dürfen mit ihnen nach vielerorts Rechtssprechung auch nicht kooperieren. Dies dient dem Schutz der Kinder vor kommerzieller Einflussnahme und vor einer unzulässigen Bevorzugung einzelner Unternehmen. Aus diesem Grund ist es einem privaten Musikschulbetreiber oft überhaupt nicht möglich, in Schulen und Kindergärten seine Dienste anzubieten.

Ebenso ärgerlich ist es, wenn für ein Konzert der Musikschüler Geldmittel gesammelt werden sollen, um die anfallenden Unkosten für das Konzert ein wenig abzufedern. Bei Unternehmen am Ort gibt es häufig Vorbehalte, in der Art, dass man gefragt wird, warum man einem kommerziell arbeitenden Betrieb eine Spende geben soll, schließlich gebe man dem Metzger um die Ecke auch keine Spende, oder dem Supermarkt…? Musikschulleiter, die dies einmal versucht haben, werden diesen Umstand sicherlich bestätigen können.

Anders sieht die Sache allerdings aus, wenn der Musikschul-Betreiber die Musikschule nicht gewinnorientiert betreibt, sondern gemeinnützig. Diese Gemeinnützigkeit kann man als Einzelfirma oder auch als GbR aber nicht nachweisen, da der deutsche Rechtsstaat davon ausgeht, dass eine einzelne Person oder eine GbR immer gewinnorientiert arbeitet, um überleben zu können.

Um die Gemeinnützigkeit nachzuweisen, gibt es derzeit nur zwei Wege: die Musikschule in einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige GmbH (kurz: gGmbH) umzuwandeln.

Beide Musikschul-Formen haben ihre Vor- und Nachteile, im hier vorliegenden Artikel betrachten wir die gGmbH. Auf Grund diverser Gerichtsurteile* in jüngster Vergangenheit, die es gemeinnützigen Vereinen untersagen, wirtschaftlich tätig zu werden, tendieren die Musikschul-Betreiber mitterweile eher zu Gründungen von gGmbHs.

[* vergleiche KG Berlin vom 18. Januar 2011, 25 W 14/10, ZStV 2012, 62; KG Berlin vom 20. Januar 2011, 25 W 35/10, BeckRS 2001, 07425; KG Berlin vom 7. März 2012, [openjur.de/u/327931.html 25 W 95/11], DStR 2012, 1195.]

Definition einer gGmbH

Was genau ist also eine gGmbH? Die knappste und gleichzeitig verständlichste Erklärung findet sich auf Wikipedia: “Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der aufgrund ihrer Gemeinwohlorientierung besondere Steuervergünstigungen gewährt werden. [..] Die gGmbH wird von bestimmten Steuern ganz oder teilweise befreit, sofern ihre Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Die Gewinne einer gGmbH müssen für den gemeinnützigen Zweck (oder die gemeinnützigen Zwecke) verwendet werden und dürfen grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Eine Gewinnausschüttung ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Gesellschafter ihrerseits gemeinnützig sind. [..]

Im Gesellschaftsvertrag (Satzung) der gGmbH werden die gesellschaftsrechtlichen Strukturelemente der GmbH mit den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts verbunden.

Neben den Anforderungen des GmbH-Gesetzes muss die Satzung die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts nach § 52 AO erfüllen, damit die Gemeinnützigkeit anerkannt wird:

  1. Die Gesellschaft muss einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Gesellschaftszweck haben (oder mehrere solche Zwecke).
  2. Der Unternehmensgegenstand muss aus Aktivitäten zur Erfüllung dieses steuerbegünstigten Zwecks bestehen.
  3. Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
  4. Aus der Satzung muss sich ergeben, dass das Vermögen der Gesellschaft − mit Ausnahme der Stammeinlagen − bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, sondern an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Vermögensbindung). Eine Ausschüttung an die eigenen Gesellschafter ist nur dann zulässig, wenn diese selbst gemeinnützig sind.”

Die genannten Steuervorteile bestehen hauptsächlich darin, dass Körperschafts- und Gewerbesteuer wegfallen, und dass die gGmbH steuerlich absetzbare Spendenquittungen ausstellen darf – ein wichtiges Argument, falls Sie wieder einmal beabsichtigen, Spendengelder für eines Ihrer Schulkonzerte einzusammeln. Auch von der Umsatzsteuer ist die gGmbH in der Regel befreit – Musikschulen, die in diesem Punkt Schwierigkeiten mit den örtlichen Finanzbehörden haben, sollten sich mit dem Thema gGmbH auf jeden Fall näher befassen.

Vorteile der gGmbH

Die Musikschule, die als gGmbH firmiert, genießt zahlreiche Vorteile gegenüber der Einzelfirma. Ein sehr wichtiger Vorteil, den nur wenige Musikschul-Betreiber überhaupt bedenken, ist die Außenwirkung: Ist Ihre Musikschule eine gGmbH, so arbeitet sie in jedem Fall gemeinnützig und ist anderen gGmbHs gleichzustellen, beispielsweise den Montessori-Schulen, oder den Behinderten-Werkstätten, oder der Caritas. Ihre Musikschule arbeitet somit für das Gemeinwohl, und nicht dafür, um Ihnen das Konto zu füllen. Wenn Sie als Geschäftsführer eines gemeinnützigen Unternehmens, das in einem Atemzug mit Caritas, Montessori-Schulen oder der Behinderten-Werkstätte genannt werden kann, auftreten, so haben Sie eine vollkommen andere Verhandlungsposition als der Inhaber eines örtlichen kommerziellen Unternehmens, vergleichbar mit der Bäckerei Huber. Die Wertigkeit als Institution steigt enorm, ein wesentlicher Unterschied zu früher. Auch gegenüber behördlichen Ansprechpartnern haben Sie als Geschäftsführer einer gGmbH eine vollkommen andere Position: Es ist für Sie viel leichter, Ihre Dienste an Schulen und Kindergärten anzubieten, als als Einzelfirma.

Mancher Musikschulleiter kennt dies: Man hat eine Idee für ein tolles soziales Projekt, mit dem die örtliche Jugend unterstützt und von der Straße geholt werden soll. Alles wäre da – das Equipment, das Personal, die Räume und das Konzept. Aber nur an einem einzigen Punkt scheitert das Unterfangen: An der Finanzierung. Denn das Personal will bezahlt werden, das genutzte Equipment braucht einen Wertausgleich, die gemieteten Räume müssen bezahlt und geheizt werden, und das Projekt muss kostenpflichtig beworben werden. Wenn man als Einzelfirma-Musikschule an potenzielle Sponsoren herantritt, andere Unternehmen beispielsweise, oder die Behörden, erhält man in jedem Falle eine Absage. Das Projekt, so gut gemeint es auch sein mag, scheitert zwangsläufig.

Als gGmbH hingegen hat man vollkommen andere Möglichkeiten: Zum einen kann man Firmen, die einen Betrag sponsern, eine Spendenquittung ausstellen, die diese steuerlich absetzen können. Zum anderen können Behörden auf öffentliche Fördertöpfe zurückgreifen, die dieses Projekt möglicherweise sogar personell unterstützen, durch abgestellte Mitarbeiter der örtlichen Stadtjugendpflege beispielsweise oder durch die Bereitstellung von geeigneten Räumlichkeiten.

Ein weiterer, wenn auch nur magerer Vorteil der gGmbH ist die beschränkte Haftung. Der oder die Gesellschafter haften nur mit ihrem eingelegten Kapital, nicht mit ihrem Privatvermögen. Dies nimmt dem Leiter der Musikschule ein wenig das andauernd über seinem Kopf hängende Damokles-Schwert der Haftung.

Nachteile und Risiken der gGmbH

Der sicherlich größte Nachteil der gGmbH ist der bürokratische Mehraufwand. Während die Einzelfirma-Musikschule durchaus mit einer Einnahmen-Überschussrechnung arbeiten kann, muss die gGmbH in jedem Fall bilanzieren. Das wiederum führt dazu, dass die Buchhaltungskosten enorm ansteigen werden. Eine ungelernte Kraft ist zwar durchaus in der Lage, eine Einnahmen-Überschussrechnung mit Hilfe der gängigen Buchhaltungs-Programme wie “Lexware” und Konsorten vorzunehmen, eine Bilanz hingegen kann nur von einer Fachkraft geführt werden. Es ist also durchaus zu überlegen, eine Buchhaltungs-Fachkraft fest einzustellen. Dies sollten Sie auf jeden Fall mit Ihrem Steuerberater ausführlich besprechen. Und wenn wir gerade dabei sind: Auch die Kosten für den Steuerberater werden drastisch ansteigen, denn eine Bilanz-Buchführung ist um einen guten Teil aufwändiger zu bearbeiten, als die klassische Einnahmen-Überschussrechnung.

Der zweite große Nachteil für Musikschulleiter ist zunächst eine sehr große Umstellung: Wenn die Musikschule Gewinne erwirtschaftet, so können diese Gewinne nicht entnommen oder an das Personal ausgeschüttet werden, sondern müssen für einen gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Es ist also nicht möglich, am Ende eines guten Wirtschaftsjahres den so lange gehegten Wunsch nach einem neuen Sportwagen oder einer neuen Küche nachzugeben, sondern der erwirtschaftete Gewinn muss für die Musikschule oder ihren gemeinnützigen Zweck ausgegeben werden. Vielmehr muss die gGmbH so wirtschaften, dass sie eben keine Gewinne erzielt und alle Gelder für soziale Zwecke verwendet werden. Auch kann man als Geschäftsführer nicht beliebig hohe Gehälter verlangen, man ist vielmehr auf eine branchenübliche Bezahlung reduziert – mit einem gewissen Spielraum natürlich, aber immerhin ist der Richtwert das Gehalt eines kommunalen Musikschulleiters. Das Gehalt muss man natürlich so kalkulieren, dass zum einen die Musikschule nicht gleich in die Insolvenz rutscht, zum anderen aber auch so, dass es Ihnen zum Leben reicht.

Des Weiteren besteht für Musikschulleiter, die ganz neu in die Rolle des Geschäftsführers einer gGmbH schlüpfen, das große Risiko, unfreiwillig in die Falle der Untreue zu rutschen. Speziell dann, wenn der Geschäftsführer Dinge beauftragt oder kauft, die beim besten Willen nichts mit dem Sinn und Zweck der Satzung zu tun haben, macht er sich der Untreue strafbar und kann mit Gefängnis bestraft werden. Gerade in der Anfangszeit sollte der Musikschulleiter jeden Cent, den er ausgeben möchte, mit seinem Steuerberater abstimmen, bis er ein Gefühl dafür entwickelt hat, was möglich ist und was nicht.

Von der Vorbereitung bis hin zur Gründung

Wenn Sie sich tatsächlich entschlossen haben, Ihre Musikschule in eine gGmbH umzufirmieren, sollten Sie zunächst einen Zeitraum von etwa sechs Monaten einplanen, den es in Anspruch nehmen wird, bis die gGmbH die Geschäftstätigkeit aufnehmen kann. Rein formell ist es natürlich auch in wenigen Wochen zu schaffen, Sie werden aber sehr viele Gespräche mit Ihrem Rechtsanwalt, Ihrem Steuerberater und dem einen oder anderen befreundeten GmbH-Inhaber (vielleicht dem Vater eines Musikschülers?) haben und sehr oft viele Details neu planen müssen.

Als erstes benötigen Sie das Stammkapital – das sind in Deutschland 25.000 Euro, die Sie flüssig vorweisen müssen, am besten auf einem extra dafür gedachten Sparbuch. Wenn Sie einen weiteren Gesellschafter in Ihrer GmbH haben möchten, dann kann dieser Anteil natürlich auch geringer ausfallen – insgesamt müssen alle Geschäftsanteile die Summe von 25.000 Euro ergeben.

Als nächstes müssen Sie – und das bedeutet eine Menge Arbeit! – alles Material, das Sie in die GmbH einbringen möchten, mit seinem korrekten Buchwert erfassen. Damit ist jedes Instrument, jedes Klavier, jeder Teppich, jedes Bild an der Wand, jeder Schreibtisch, jeder Computer, jedes Telefon, jedes Kabel, jeder Stuhl, jedes Blatt Papier, jeder Aktenordner, jedes Notenheft und jedes Firmenschild gemeint. Wie das genau vonstatten gehen soll, und welchen Wert Sie für welches Inventarstück ansetzen möchten, das müssen Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater Punkt für Punkt durchgehen! Seien Sie in diesem Punkt besonders gründlich und sparen Sie sich gerade diesbezüglich keinesfalls die Kosten für den Steuerberater! Diese Prozedur wird sicherlich einige Wochen in Anspruch nehmen, ist aber unbedingt erforderlich, wenn Sie nicht möchten, dass die neu zu gründende gGmbH alles neu kaufen muss.

Dann bedenken Sie, dass der Mietvertrag für die Musikschule bisher auf Sie als Einzelperson läuft. Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter und teilen Sie ihm Ihre Absichten mit. Sie benötigen auf jeden Fall einen neuen Vertrag mit dem Vermieter. Wenn Ihr Vermieter ein guter Geschäftsmann ist, der schnell mal die Dollarzeichen in den Augen hat, dann wird er die Gelegenheit wahrnehmen und Ihnen im Zuge dessen die Miete gehörig erhöhen. Sollte dies der Fall sein, lassen Sie den Mietvertrag weiterhin auf sich privat laufen und vermieten Sie das Gebäude weiter an die gGmbH. Auch das müssen Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen – und zwar bitte sehr ausführlich!

Schließlich kommt die Satzung und eventuell der Gesellschaftsvertrag. Dafür brauchen Sie einen Anwalt. Leider kommen Sie dabei nicht um diese Kosten herum, da eine korrekte Satzung essentiell für Ihre Absichten ist. Der Anwalt wird Sie auch beraten, wie die genauen Abläufe für die konkrete Anmeldung und Gründung der gGmbH sind und Sie durch diese Zeit als Ansprechpartner Nummer eins begleiten.

Fazit

Für wen ist die gGmbH nun das Richtige? Es gibt eine “Hausnummer”, ab welcher Musikschul-Größe die Gründung einer gGmbH zu überlegen ist. Diese liegt bei etwa 400 Schülern. Jede Musikschule, die mindestens 400 Schüler hat, sollte sich Gedanken machen, die Musikschule in eine gGmbH umzuwandeln, besonders dann, wenn die Musikschule durchaus gewinnbringend arbeitet und möglicherweise noch dazu tendiert, weiter zu wachsen.

Weiterhin ist die gGmbH für sozial engagierte Menschen das Richtige, wenn diese beabsichtigen, Projekte mit sozialem Hintergrund (zum Beispiel Bandworkshops für Hartz IV-Empfänger) durchzuführen. Allerdings müssen Sie mit den oben genannten Nachteilen leben können. Dann steht Ihrer gGmbH nichts mehr im Wege.

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Michael Herrmann ist Musikschulleiter und geschäftsführender Gesellschafter der intakt Musikinstitut gemeinnützigen GmbH in Pfaffenhofen. Er studierte Jazz-Piano und unterrichtet Klavier und Gesang, ist Gründer und ehemaliger Herausgeber von musikschule intern und ist darüber hinaus als Musiker unterwegs.

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