In den Sommermonaten wird das Fahrrad immer attraktiver – aber kann man damit auch noch Steuern sparen? Ja, sagt Stefan Koller von der Steuerkanzlei Schüler. Sowohl Freiberufler als auch Angestellte können mit einem Dienstfahrrad Steuern sparen. Wie genau das funktioniert, erklärt er uns im folgenden Artikel.
Egal ob Fahrrad, E-Bike oder Pedelec – Steuern sparen und dabei mobil sein ist attraktiv. Grundsätzlich muss man allerdings zwischen Angestellten und Freiberuflern unterscheiden.
Variante 1: Angestellte Musiklehrer
Angestellte Musiklehrer haben die Möglichkeit, ihren Arbeitgeber zu bitten, ein Dienstfahrrad für sie zu leasen. Im Gegenzug kann der Arbeitgeber das Gehalt des Mitarbeiters um die Höhe der Leasingrate kürzen. Einziger Haken an der Sache: Der Arbeitnehmer muss das Dienstfahrrad mit der sogenannten Ein-Prozent-Regelung als geldwerten Vorteil versteuern. Trotzdem haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Steuern gespart und der Arbeitnehmer darüber hinaus noch ein hochwertiges Dienstfahrrad bekommen.
Am besten erklärt sich das an einem Rechenbeispiel: Bei einem angenommenen Wert von 2.000 Euro für das Fahrrad und einem Gehalt von 4.000 Euro brutto, beträgt die Leasingrate bei drei Jahren Laufzeit 55,13 Euro, sowie die Versicherung für das Fahrrad 9,90 Euro. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, das Brutto-Gehalt von 4.000 Euro (netto 2379,20 Euro) um diesen Betrag (55,13 Euro plus 9,90 Euro) zu kürzen, das ergibt als neues Brutto 3.934,97 Euro (netto 2.335,60 Euro). Insgesamt werden dem Arbeitnehmer also 43,40 Euro weniger im Monat überwiesen. Hätte er das Fahrrad aber selbst geleast, müsste er 53,13 plus 9,90 Euro, also 63,03 Euro bezahlen. Am Ende der drei Jahre kann der Arbeitnehmer das Rad dann zu einem Restwert von 200 Euro rauskaufen. Auf die gesamte Laufzeit gerechnet zahlt er für das Fahrrad rund 1.000 Euro weniger als bei der Selbstanschaffung.
Aber auch der Arbeitgeber spart: Durch die Reduktion des Brutto-Gehalts reduzieren sich für ihn die Lohnnebenkosten und Sozialabgaben.
Variante 2: Freiberufliche und Selbständige Musiklehrer
Freiberufler und Selbständige haben die Möglichkeit, ein Fahrrad in ihr Betriebsvermögen aufzunehmen. Dass das Fahrrad ausschließlich dienstlich genutzt wird, dürften die meisten Finanzämter allerdings bezweifeln, daher ist auch hier die sogenannte Ein-Prozent-Regel der beste und kostengünstigste Weg. Eine überwiegende dienstliche Nutzung ist wichtig, da sonst die 1% Regelung nicht angewendet werden kann.
In unserem Beispiel von gerade eben (Fahrrad mit Wert 2.000 Euro und Leasingrate 55,13 Euro) stehen somit gemäß der Ein-Prozent-Regelung monatlich 20 Euro Betriebseinnahmen dagegen. Der Freiberufler kann somit 35,15 Euro pro Monat gewinnmindernd absetzen.
Theoretisch könnte der freiberufliche Musiklehrer sogar die tatsächliche dienstliche Nutzung geltend machen, was finanziell gesehen mit Sicherheit noch attraktiver wäre. Dafür wäre allerdings ein exaktes Fahrtenbuch mit dem Fahrrad samt Kilometernachweis (!) notwendig, in dem jede einzelne Fahrt aufgezeichnet und abgerechnet wird. Die Ein-Prozent-Methode ist somit die bequemere, aber leider auch finanziell gesehen schlechtere Methode.
Was bei Elektrofahrrädern gilt
Nach den gleichlautenden Ländererlassen gelten diese Regelungen auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind.
Ist ein Elektrofahrrad allerdings verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzuwenden. Das bedeutet, dass für die Versteuerung der Privatnutzung die 1 %-Regelung zum Einsatz kommt sowie zusätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer.
Für wen lohnt sich ein Dienstfahrrad?
Es ist eigentlich ganz simpel: Wer sich ein Dienstfahrrad oder E-Bike schon länger mal anschaffen wollte, für den ist die Dienstfahrrad-Regelung interessant. Durch die Möglichkeiten, damit Steuern zu sparen, wird der Investitionspreis insgesamt deutlich gesenkt. Auch Arbeitgeber von angestellten Musiklehrern sollten darüber nachdenken, ihren Mitarbeitern solche Modelle anzubieten, da sich für sie keine Mehrausgaben sondern vielmehr Einsparmöglichkeiten in den Lohnnebenkosten ergeben.
Wo bekommt man genauere Informationen?
Genaue Informationen bekommt man beim Steuerberater und oft auch beim Fahrradhändler um die Ecke. Viele E-Bike Händler haben hierzu bereits ausführliche Informationsbroschüren parat und können so gerne Auskunft geben.
Dieser Artikel wurde in Zusammenarbeit mit Stefan Koller von der Steuerkanzlei Schüler erstellt. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
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