Zehn Monate nach der Gesetzesänderung ist der Anwendungserlass zum § 4 Nr. 21 UStG erschienen
Viele Jahre hat es gedauert bis die Gesetzesänderung Anfang dieses Jahres in Kraft trat. Zehn Monate vergingen, bis die Handreichung zu dem Gesetz vorlag. Bringt der Anwendungserlass die erhoffte Klarheit in die Umsetzung der Umsatzsteuerbefreiung von Musikunterricht?
Umsatzsteuerbefreiung für Musikschulen – Das Wichtigste auf einen Blick
Musikschulen können ihren Unterricht nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreien lassen. Entscheidend ist, dass der Unterricht objektiv geeignet ist, eine Aufnahme an einer Hochschule oder Fachhochschule zu ermöglichen – nicht, ob die Schüler das tatsächlich anstreben oder erreichen.
1. Wann gilt Musikunterricht als steuerbefreite Ausbildungsleistung?
Musikschulen gelten als allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen, wenn ihr Unterrichtsangebot folgenden Kriterien entspricht:
- Ausbildungsleistung: Instrumental-, Vokalunterricht, Unterricht in darstellender/bildender Kunst oder Bühnentanz müssen so gestaltet sein, dass sie eine weiterführende Ausbildung ermöglichen.
- Maßgeblich ist die Unterrichtsqualität: Lehrplan, Lehrmethode, Lehrmaterial und Qualifikation der Lehrkräfte müssen den Anforderungen entsprechen.
- Unabhängig von der Zielgruppe: Alter, Vorkenntnisse oder berufliche Absichten der Lernenden spielen für die Steuerbefreiung keine Rolle. Auch frühe Förderung (z. B. musikalische Früherziehung) kann steuerfrei sein.
2. Der zentrale Nachweis: Die Bescheinigung der Landesbehörde
Für die Umsatzsteuerbefreiung ist eine behördliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde zwingend erforderlich – es sei denn, die Schule ist eine anerkannte Ersatzschule.
Diese Bescheinigung bestätigt:
- dass die Musikschule Schul- oder Hochschulunterricht bzw. Ausbildung erbringt,
- welche Leistungen anerkannt sind,
- für welchen Zeitraum die Anerkennung gilt.
Die Landesbehörde prüft dabei:
- Qualifikation der Lehrkräfte,
- Lehrpläne und Methoden,
- pädagogische Eignung des Unterrichts.
Die Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid, der das Finanzamt bindet.
3. Sonderfall: Freie Mitarbeiter
Setzt die Musikschule freie Lehrkräfte ein, benötigen diese zusätzlich eine Bestätigung der Musikschule, dass:
- die Schule selbst über die Landesbescheinigung verfügt und
- der Unterricht des freien Mitarbeiters im steuerbefreiten Bereich erfolgt.
Fazit
Die Musikschule muss nicht nachweisen, dass ihre Schüler tatsächlich an Hochschulen aufgenommen werden. Entscheidend ist allein, dass der Unterricht objektiv geeignet ist, eine solche Aufnahme zu ermöglichen – und dass dies durch eine Bescheinigung der Landesbehörde bestätigt wird.
Es liegt nun in der Hand der Landesbehörden, wie sie die Musikschulen prüfen, um die erforderlichen Bescheinigungen auszustellen. Es ist zu befürchten, dass es wie in der Vergangenheit erneut länderspezifische Unterschiede geben wird.
Quelle



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