Unser Autor hat die wichtigsten Fragen für Sie beantwortet – Tipps von Rechtsanwalt Timo Müller
Bereits zum 1. Oktober 2021 trat ein Großteil des „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ in Kraft. Sinn und Zweck des Gesetzes liegen darin, es für Verbraucher einfacher zu machen, sich von Verträgen mit langen Laufzeiten z. B. für Handy oder Streamingdienste zu lösen. Dies betrifft insbesondere automatische Vertragsverlängerungen, wie sie auch in Musik- und Tanzschulen üblich sind.
„Die Laufzeit beträgt 3, 6 oder 12 Monate und verlängert sich jeweils um den gebuchten Zeitraum, sofern nicht mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird“.
So oder ähnlich steht es in vielen Verträgen von Fitnessstudios sowie von Tanz- und Musikschulen.
Möglichkeiten der automatischen Vertragsverlängerung werden stark eingeschränkt
Die Möglichkeiten solcher automatischen Vertragsverlängerungen werden nun bereits ab dem 01.03.2022 stark limitiert. Sie sollten daher künftig bei der Vertragsgestaltung in Ihrer Musikschule auf Folgendes achten:
- Die Erstlaufzeit ist weiterhin bis zu 24 Monaten möglich (§ 309 Nr. 9 a BGB n. F.) Sie können daher mit Ihren Kunden zunächst einen Jahres- oder gar Zweijahresvertrag abschließen.
- Neu ist, dass eine automatische Verlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit möglich ist. Das bedeutet, dass eine stillschweigende Verlängerung um weitere 3, 6 oder 12 Monate künftig nicht mehr zulässig ist.
- Dem Mitglied muss nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von höchstens einem Monat eingeräumt werden (§ 309 Nr. 9 b), c) BGB n.F.).
Die bisher oft in Verträge enthaltenen Kündigungsfristen von 6 Wochen bis zu 3 Monaten sind somit ab dem 01.03.2022 nicht mehr zulässig. Verstoßen Sie als Tanzschul- oder Musikschulbetreibende gegen die neuen Verbraucherschutzvorgaben, führt das zu einem jederzeitigen Kündigungsrecht des Mitglieds ohne Kündigungsfrist (§ 312k Abs. 6 BGB n. F.).
Die entsprechenden Änderungen zu Laufzeit und Kündigung treten am 01.03.2022 in Kraft. Bitte ändern Sie daher bis zu diesem Datum Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Mitgliedschaftsverträge.
Der Kündigungsbutton kommt
Ab dem 01.07.2022 müssen Sie, sofern Sie die Möglichkeit zur Online-Anmeldung anbieten, auf der Internetseite Ihrer Musikschule einen sogenannten „Kündigungsbutton“ einrichten, der sichtbar und eindeutig als Klick zur Kündigung zur Verfügung steht und auf direktem Wege zur Möglichkeit der Kündigung führt. Nach dem neuen Gesetz muss diese Kündigungsschaltfläche nicht nur gut lesbar und ständig verfügbar sein, sondern zudem auch mit nichts anderem als den Worten „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Kündigungsdetails müssen sofort elektronisch in Textform bestätigt werden (§ 312 k Abs. 1 bis 5 BGB n. F.). Ihre Mitglieder müssen also ab dem Sommer dieses Jahres die Möglichkeit haben, über einen Button auf der Homepage den Vertrag zu kündigen und im Anschluss muss direkt eine (am besten automatisierte) E-Mail als Bestätigung versandt werden.
Überdies muss es den Mitgliedern ermöglicht werden, Angaben zu den folgenden Positionen zu machen:
- Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich)
- Kündigungsgrund
- eindeutige Identifizierbarkeit und Bezeichnung des Vertrages
- Zeitpunkt der Vertragsbeendigung durch Kündigung und elektronische Übermittlung der Kündigungsbestätigung
Bitte besprechen Sie dies rechtzeitig mit Ihrem Webmaster.
Die Änderungen zu Laufzeiten und Kündigungsfristen gelten für alle Verträge, die ab dem 01.03.2022 geschlossen werden. Für Verträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, gilt weiterhin die alte Rechtslage. Die Neuerungen zum Kündigungsbutton gelten hingehen ab dem 01.07.2022 für alle online abschließbaren Verträge, also auch rückwirkend für Altverträge.
Mit der Umsetzung der obigen Tipps zu Laufzeit und Kündigung sowie zur Einführung des Kündigungsbuttons dürften Sie auf die neue Rechtslage gut vorbereitet sein.
Hinweis: Der Bundesverband der Freien Musikschulen bietet zu dem Thema “Vertragsmodelle für Musikschulen” aktuell drei Workshops an. Informationen unter www.freie-musikschulen.de/akademie/seminare-2022/
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