Die Petition „Qualifizierter Musikunterricht muss umsatzsteuerfrei bleiben!“ setzt sich für den Erhalt des Bescheinigungsverfahrens nach § 4 Abs. 21 Umsatzsteuergesetz ein.
Unterzeichnen kann man hier https://www.openpetition.de/petition/online/qualifizierter-musikunterricht-muss-umsatzsteuerfrei-bleiben
Worum geht es?
Ab August, nach der Sommerpause des Parlaments, wird im Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 beraten, das zum 1. Januar 2025 in Kraft treten soll. Hier soll die Frage der Umsatzsteuerbefreiung von Instrumental- und Vokalunterricht neu geregelt werden.
Ab 1. Januar 2025 soll laut Gesetzesentwurf folgendes gelten
§4 Nummer 21 wird wie folgt gefasst
a) Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen erbracht werden. Für die Steuerbefreiung der Fortbildung und der damit eng verbundenen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die durch die in Satz 1 genannten anderen, allgemeinbilden-den oder berufsbildenden Einrichtungen erbracht werden, gilt dies nur, wenn diese Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtungen erbrachten Leistungen verwendet werden,
b) Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird.
… weiterhin in den Erläuterungen:
Bildungsleistungen
… Hierunter fallen auch Leistungen, die auf die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule oder Fachhochschule vorbereiten, z. B. Musikunterricht (Instrumental- und Vokalunterricht), Unterricht im klassischen Tanz und Ballett oder Unterricht in darstellender und bildender Kunst.
Demgegenüber sind Leistungen der Fortbildung solche, die es in dem ausgeübten Beruf ermöglichen, die Handlungsfähigkeit zu erhalten, anzupassen, zu erweitern oder aufzusteigen. Leistungen der Fortbildung nach § 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 UStG sind nur dann befreit, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben.
… und:
nicht begünstigte Leistungen
Nicht befreit sind Leistungen, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen…, da diese nicht zu den Bildungsleistungen im Sinne … zählen. Ob die erbrachten Unterrichtsleistungen den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Maßgeblich hierbei sind u. a. die thematische Zielsetzung und Ausgestaltung des Unterrichtsangebots sowie der Teilnehmerkreis, an den sich das Angebot richtet.
Die Befürchtung der Verbände
Durch den Wegfall des bisherigen Bescheinigungsverfahrens ist zu befürchten, dass Finanzämter entscheiden, ob Gesangs- oder Instrumentalunterricht an Eurer Musikschule weiterhin potentiell hochschulvorbereitend und umsatzsteuerbefreit oder eine Freizeitbeschäftigung und somit umsatzsteuerpflichtig ist.
Zu dem Prüfprozess steht im Gesetzesentwurf allein “Ob die erbrachten Unterrichtsleistungen den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Maßgeblich hierbei sind u. a. die thematische Zielsetzung und Ausgestaltung des Unterrichtsangebots sowie der Teilnehmerkreis, an den sich das Angebot richtet.”
Oder wie aus dem Finanzministerium hierzu mitgeteilt wurde: “Maßgeblich für die Einordnung eines Musikunterrichts als Ausbildungsleistung ist allein die Ausgestaltung des angebotenen Musikunterrichts.”
Die Positionen und Forderungen des bdfm
- Eine Prüfung der Ausgestaltung des Musikunterichts durch Finanzbeamte lehnt der Bundesverband der Freien Musikschulen ab. Sie ist fachfremd, kostenintensiv und widerspricht dem angestrebten Bürokratieabbau.
- Instrumental- und Gesangsunterricht an Musikschulen ist keine reine Freizeitbeschäftigung.
- Daher gehört Unterricht an Musikschulen und von privaten Instrumental- und Gesangslehrkräften umsatzsteuerbefreit.
Die frühzeitige Schulung für die Beherrschung eines Instruments oder der Stimme ist Voraussetzung für ein Musikstudium im künstlerischen oder pädagogischen Bereich.
Die Vorbereitung auf den Musikerberuf beginnt mit der elementaren Musikpädagogik in Form der musikalischen Früherziehung. Sie legt ebenso wie der Anfangsunterricht den Grundstein für das Erlernen eines Instruments.
Musikalische Bildung findet zunehmend ausserschulisch statt. Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen wird gekürzt und oft fachfremd gelehrt. Somit wächst die Bedeutung der Musikschulen für die musikalische Bildung in Deutschland.
Wir leiden jetzt schon unter einem Rückgang der Bewerber:innen für musikpädagogische Studiengänge. Dieser Tendenz würde mit einer Verteuerung von Instrumental- und Vokalunterricht durch die UsSt. Vorschub geleistet.
Eine Verteuerung des Instrumental- und Vokalunterrichts um 19% MwSt. würde zu einer erheblichen Mehrbelastung der Schüler:innen und ihrer Eltern und somit zu Abmeldungen führen.
Der Zugang zu Bildung wird aus finanziellen Gründen erschwert.
Damit entstünde langfristig großer Schaden für die kulturelle Bildung, die für gesellschaftlichen Zusammenhalt und Teilhabe von immens großer Bedeutung ist.
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