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Kriterien für die „Scheinselbstständigkeit“

Beurteilungsmaßstäbe für Beschäftigungsverhältnisse an Musikschulen

Zu großer Verunsicherung bei der Beschäftigung von Honorarkräften an Musikschulen führt die Befürchtung, die Tätigkeit einer Honorarkraft könnte als scheinselbstständig eingestuft werden.

Einen guten Anhaltspunkt dafür, ob diese Befürchtung gerechtfertigt ist, geben die nachfolgenden Beurteilungsmaßstäbe der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Diese hatten sich – ausgelöst durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (B 12 R 3/20 R) – auf eine Neuausrichtung der Praxis von SV-Prüfungen bei Honorarkräften verständigt und Kriterien für eine Scheinselbstständigkeit definiert.

In dieser Deutlichkeit sind sie eine große Hilfe, die rechtssichere Beauftragung von Honorarkräften an der eigenen Musikschule einzuschätzen.

Aber auch wenn das Bundessozialgericht in seinem Urteil klarstellt, dass eine selbstständige Honorartätigkeit an Musikschulen möglich sein soll, so schränkt das Urteil und die aus seiner Konsequenz entstandenen Beurteilungsmaßstäbe der SV-Spitzenorganisationen die sinnvolle Einbindung von Honorarkräften in die Musikschularbeit erheblich ein.

Auszug aus den Besprechungsergebnissen der SV-Spitzenorganisationen vom Mai 2023

1. Versicherungsrechtliche Beurteilung von Lehrern und Dozenten

… Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des BSG kommen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung überein, ihre Beurteilungsmaßstäbe für den in Rede stehenden Personenkreis zu präzisieren.

Danach sind Lehrer/Dozenten/Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen in den Schulbetrieb eingegliedert und stehen in einem Beschäftigungsverhältnis zu diesen Schulungseinrichtungen, wenn die Arbeitsleistung insbesondere unter folgenden Umständen erbracht wird:

  • Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung
  • Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume (einzelvertraglich oder durch Stundenpläne) durch die Schule/Bildungseinrichtung
  • kein Einfluss auf die zeitliche Gestaltung der Lehrtätigkeit
  • Meldepflicht für Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung
  • Ausfallhonorar für unverschuldeten Unterrichtsausfall
  • Verpflichtung zur Vorbereitung und Durchführung gesonderter Schülerveranstaltungen
  • Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrer- und Fachbereichskonferenzen oder ähnlichen Dienst oder Fachveranstaltungen der Schuleinrichtung (dem steht eine hierfür vereinbarte gesonderte Vergütung als eine an der Arbeitszeit orientierter Vergütung nicht entgegen)
  • selbst gestalteter Unterricht auf der Grundlage von Lehrplänen als Rahmenvorgaben geht nicht mit typischen unternehmerischen Freiheiten einher. Die zwar insoweit bestehende inhaltliche Weisungsfreiheit kennzeichnet die Tätigkeit insgesamt nicht als eine in unternehmerischer Freiheit ausgeübte Tätigkeit, insbesondere wenn keine eigene betriebliche Organisation besteht und eingesetzt wird
  • kein Unternehmerrisiko besteht
  • keine unternehmerischen Chancen bestehen, weil zum Beispiel die gesamte Organisation des Schulbetriebs in den Händen der Schuleinrichtung liegt und keine eigenen Schüler akquiriert und auf eigene Rechnung unterrichtet werden können, sowie die geschuldete Lehrtätigkeit nicht durch Dritte erbracht werden kann

Quelle: Einschätzung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 4.5.2023

Zukunftssichere Beschäftigungsverhältnisse von Musiklehrer:innen an Musikschulen

Am 28. Februar veranstaltet die musikschule intern den ersten msiTALK im neuen Jahr zu dem Thema „Zukunftssichere Beschäftigungsverhältnisse von Musiklehrer:innen an Musikschulen“. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Christian Kuntze (KMB und Partner, München) sprechen wir über mögliche Konsequenzen der oben genannten Beurteilungsmaßstäbe.

msiTALK am 28. Februar 2024, 10 Uhr

Wir laden Sie herzlich zu unserer Online-Gesprächsrunde ein.
Anmeldung: Formlos per Mail an talk@musikschule-intern.de

 

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Frank Korte studierte visuelle Kommunikation und Fotografie. Er arbeitete für Agenturen und diverse Kunden im Bereich Multimedia. Seit Herbst 2015 leitet er die Bundesgeschäftsstelle des bdfm. 2023 übernahm er die Leitung der musikschule intern.

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