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Was man über Gutscheine wissen sollte

In der Weihnachtszeit sind sie ein beliebtes Geschenk: Gutscheine. Galten sie früher noch als Verlegenheitsgeschenk, sind sie heutzutage eher die Regel als die Ausnahme. Doch was gilt es zu beachten, wenn eine Musikschule Gutscheine ausstellt? Darf die Gültigkeit beliebig befristet werden? Oder muss die Musikschule auch Jahre später noch die per Gutschein verbriefte Leistung anbieten?

Was haben Krawatten, Socken und Gutscheine gemeinsam? Das sind die häufigsten Geschenke, die unter dem Christbaum liegen? Nein, die häufigsten sind immer noch Bücher, CDs und Filme, danach erst kommen Spielzeug, Bekleidung, Videospiele, und Parfum. Doch der Gutschein rangiert immerhin unter den Top 10 und ist beliebter als sein Ruf. Auch Musikschulen stellen immer häufiger Gutscheine aus. Beispielsweise als Aktions-Gutschein zu Weihnachten: Vier Unterrichtsstunden zum Preis von nur dreien oder ein Gutschein für drei Monate Unterricht.

Doch was genau sollten Musikschulen bei der Vergabe von Gutscheinen beachten?

Verzwickt: Gültigkeitsbegrenzungen

Nicht jeder Gutschein ist automatisch gleich lange gültig. Die deutsche Rechtsprechung unterscheidet zwischen drei Fällen: Der erste Fall ist ein Gutschein über einen bestimmten Betrag, beispielsweise 50 Euro. Dieser Gutschein darf frühestens nach drei Jahren verjähren. Dabei ausschlaggebend ist übrigens das Ende des Kalenderjahres, in dem der Gutschein ausgestellt worden ist. Beispiel: Ein Gutschein über 50 Euro, der am 24. Dezember 2017 ausgestellt worden ist, verjährt erst am 31. Dezember 2020. Ein anderer Gutschein, der bereits im Januar 2017 ausgestellt worden ist, verjährt ebenfalls am 31. Dezember 2017.

Diese Verjährungsfrist von drei Jahren gilt auch für den zweiten Fall, nämlich Gutscheine über eine bestimmte Leistung. Im Falle von Musikschulen beispielsweise für Unterrichtsstunden. Der Gesetzgeber hat allerdings hier eine Ausnahmeregelung hinzugefügt, falls davon auszugehen ist, dass die Leistung innerhalb dieser drei Jahre nicht mehr zum selben Preis angeboten werden kann, beispielsweise durch teurere Löhne, Mieten oder sonstige direkt damit verbundene Unkosten. Für diesen Fall kann der Aussteller den Gutschein auf ein oder zwei Jahre befristen.

Eine Ausnahme von dieser Regel ist allerdings, wenn der Gutscheininhaber die Einlösung anfordert, die Musikschule aber die Einlösung nicht anbieten kann, beispielsweise wegen fehlender Unterrichtskapazitäten. In so einem Fall ist es ausschlaggebend, zu welchem Datum der Kunde die Einlösung angefordert hat. Ist dieses Datum innerhalb der Frist, so muss die Musikschule den Unterricht wie gefordert abhalten, auch wenn das tatsächliche Datum des Unterrichts dann erst ein paar Monate oder sogar Jahre später ist.

Der dritte Fall dann sind Gutscheine für eine Veranstaltung an einem bestimmten Datum, beispielsweise für Karten für ein Konzert oder einen Workshop. Dieser verfällt selbstverständlich nach dem genannten Datum sofort und kann weder vorher noch nachher in eine andere Leistung umgetauscht werden.

Geld zurück?

Eine von Kunden häufig gestellte Frage ist, ob man seinen Gutschein in bar ausbezahlen lassen kann. Die Antwort ist einfach: Nein, eine Musikschule ist nicht dazu verpflichtet, den Gegenwert eines Gutscheins bar auszubezahlen. Wenn der Gutschein dann allerdings eingelöst wird, so muss die Musikschule auch das leisten, wofür der Gutschein gedacht war. Ein Gutschein, auf dem Geigenunterricht steht, muss dann von der Musikschule nicht für Klavierunterricht eingelöst werden. Auch muss die Musikschule bei Teileinlösungen nicht den Restbetrag ausbezahlen, sondern kann einfach einen neuen Gutschein über den Restbetrag ausstellen.

Auch hier gibt es eine Ausnahme: Wenn der Gutschein beispielsweise über Geigenunterricht lautet, die Musikschule aber keinen Geigenunterricht mehr anbietet, so hat der Kunde Anspruch auf die Auszahlung des Gegenwerts.

Viele Gutscheine werden nicht eingelöst

Einer amerikanischen Erhebung zufolge werden nur etwa 50 Prozent der ausgestellten Gutscheine in den USA auch wirklich eingelöst. Verschiedenen Schätzungen nach wird der Anteil der nicht eingelösten Gutscheine in Deutschland zwischen 50 und 65 Prozent angesetzt – ein lohnendes Geschäft für den Aussteller.

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Michael Herrmann ist Musikschulleiter und geschäftsführender Gesellschafter der intakt Musikinstitut gemeinnützigen GmbH in Pfaffenhofen. Er studierte Jazz-Piano und unterrichtet Klavier und Gesang, ist Gründer und ehemaliger Herausgeber von musikschule intern und ist darüber hinaus als Musiker unterwegs.

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