Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a Absatz 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
Der Redaktion liegen drei Bescheide der Deutschen Rentenversicherung vor. Diese gehen auf Statusfeststellungsverfahren zurück, die durch die Musikschulen selbst eingeleitet wurden. Die Bescheide wurden Ende August 2024 ausgestellt. Alle drei Bescheide werten die Tätigkeiten als abhängige Beschäftigungen.
Nachfolgend veröffentlichen wir die in den Bescheiden genannten wesentlichen Tätigkeitsmerkmale, die bei der Beurteilung berücksichtigt wurden sowie deren rechtliche Würdigung.
Fall 1
Merkmale für eine abhängige Beschäftigung:
- Der Rahmen für die Einsatzzeiten ist vereinbart. Innerhalb dieses Zeitrahmens kann die Unterrichtszeit mit dem Schüler abgestimmt werden.
- Die persönliche Leistungserbringung ist die Regel. Der Einsatz von Dritten durch den Auftragnehmer ist nicht nachgewiesen.
- Die Musikschüler werden in der Regel in den Räumlichkeiten der Musikschule unterrichtet.
- Der Auftragnehmer ist nach dem Vertrag verpflichtet, den Auftraggeber bei Verhinderung unverzüglich zu unterrichten.
- Die Unterrichtung eigener Schüler durch den Auftragnehmer aufgrund eines eigenen Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Schülern wurde bisher nicht nachgewiesen.
- Für die Unterrichtung von Schülern der Musikschule wird als Vergütung ein festes Stundenhonorar gezahlt, welches kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lässt.
- Der Urlaubsanspruch folgt den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Der Urlaub ist in den Ferienzeiten der Länder Berlin und Brandenburg zu nehmen.
- Die Musikschule setzt auch eigene Beschäftigte als Musiklehrer ein.
- Beschäftigte des Auftraggebers führen Vorarbeiten vor Erteilung des Musikunterrichts aus.
- Der Auftraggeber schließt die Verträge mit den Schülern der Musikschule.
- Die Kundenverwaltung für Schüler der Musikschule erfolgt durch den Auftraggeber.
- Der Auftraggeber haftet gegenüber seinen Kunden für Mängel.
Merkmale für eine selbständige Tätigkeit:
- Der Auftraggeber erteilt keine Weisungen hinsichtlich der Durchführung des Musikunterrichts.
- Die Aufgaben des Auftragnehmers können durch den Auftraggeber nicht einseitig verändert werden.
- Die Arbeitsergebnisse werden vom Auftraggeber nicht kontrolliert.
- Der Auftragnehmer tritt nicht als Mitarbeiter des Auftraggebers gegenüber den Musikschülern auf.
- Der Auftragnehmer nutzt eigene Betriebsmittel.
- Es werden nur die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden vergütet.
Rechtliche Würdigung
Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwiegen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Nach dem vorliegenden Vertrag haben die Musiklehrer die Möglichkeit in den Räumlichkeiten der Schule eigene Schüler zu unterrichten. Die Möglichkeit allein begründet jedoch keine selbständige Tätigkeit.
Erst wenn die Auftragnehmer eigene Schüler in den Räumlichkeiten der Schule auch tatsächlich unterrichten, ist zu prüfen, ob und inwieweit dieses Merkmal ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Im Rahmen der schriftlichen Anhörung haben Sie keine Tatsachen vorgetragen, die der getroffenen Entscheidung über den Erwerbsstatus entgegenstehen.
Fall 2
Merkmale für eine abhängige Beschäftigung:
- Die Musikschüler werden in der Regel in den Räumlichkeiten der Musikschule unterrichtet.
- Die Unterrichtung eigener Schüler durch die Auftragnehmer aufgrund eines eigenen Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmerin und Schüler wurde bisher nicht nachgewiesen.
- Der Rahmen für die Einsatzzeiten ist vereinbart. Innerhalb dieses Zeitrahmens kann die Unterrichtszeit mit dem Schüler abgestimmt werden.
- Die persönliche Leistungserbringung ist die Regel. Der Einsatz von Dritten durch die Auftragnehmerin ist nicht nachgewiesen.
- Für die Unterrichtung von Schülern der Musikschule wird als Vergütung ein festes Stundenhonorar gezahlt, welches kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lässt.
- Der Urlaubsanspruch folgt den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Der Urlaub ist in den Ferienzeiten der Länder Berlin und Brandenburg zu nehmen.
- Die Musikschule setzt auch eigene Beschäftigte als Musiklehrer ein.
- Für die Durchführung des Unterrichts nutzt die Auftragnehmerin das Musikinstrument des Auftraggebers.
- Der Auftraggeber schließt die Verträge mit den Schülern der Musikschule.
- Die Kundenverwaltung für Schüler der Musikschule erfolgt durch den Auftraggeber.
- Der Auftraggeber haftet gegenüber seinen Kunden für Mängel.
- Die Auftragnehmerin ist nach dem Vertrag verpflichtet, den Auftraggeber bei Verhinderung unverzüglich zu unterrichten.
Merkmale für eine selbständige Tätigkeit:
- Keine Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Durchführung des Musikunterrichts.
- Die Aufgaben der Auftragnehmerin können durch den Auftraggeber nicht einseitig verändert werden.
- Die Arbeitsergebnisse werden vom Auftraggeber nicht kontrolliert.
- Die Auftragnehmerin tritt nicht als Mitarbeiterin des Auftraggebers gegenüber den Musikschülern auf.
- Die Auftragnehmerin nutzt eigene Betriebsmittel.
- Es werden nur die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden vergütet.
Rechtliche Würdigung
Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwiegen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Die Tätigkeit wird überwiegend durch die eigene Leistungserbringung des Auftragnehmers ausgefüllt. Die Weitervergabe des Auftrages durch die Auftragnehmer erfolgt in der Regel nicht. Eigene vom Auftragnehmer geworbene Schüler wurden bisher nicht nachgewiesen.
Das Unternehmerrisiko, das eine selbständige Tätigkeit regelmäßig bestimmt, fehlt bei Lehrkräften, wenn, wie hier, die gesamte Organisation des Lehrbetriebs in den Händen der Ausbildungsstätte liegt, Räume und Unterrichtsmaterialen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, nur die Ausbildungsstätte nach außen hin auftritt (z.B. Vertragsgestaltung, Abrechnung) und sie die Zuteilung der Schüler auf die Lehrkräfte übernimmt. Die Möglichkeit, einzelne Schüler ablehnen zu können, vermittelt keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit.
Die lehrende Dienstleistung wird von der Eingliederung in die Ordnung eines fremden Betriebs geprägt. Die Rahmenvorgaben lassen keine wesentlichen Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Gestaltung erkennen. Vielmehr ist bei Annahme eines Auftrages die Zeit, der Ort, die Organisation, der Lehrstoff und sind die Schüler vom Auftraggeber bestimmt.
Fall 3
Merkmale für eine abhängige Beschäftigung:
- Die Musikschüler werden in der Regel in den Räumlichkeiten der Musikschule unterrichtet.
- Die Unterrichtung eigener Schüler durch die Auftragnehmer aufgrund eines eigenen Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmerin und Schüler wurde bisher nicht nachgewiesen.
- Der Rahmen für die Einsatzzeiten ist vereinbart. Innerhalb dieses Zeitrahmens kann die Unterrichtszeit mit dem Schüler abgestimmt werden.
- Die persönliche Leistungserbringung ist die Regel. Der Einsatz von Dritten durch die Auftragnehmerin ist nicht nachgewiesen.
- Für die Unterrichtung von Schülern der Musikschule wird als Vergütung ein festes Stundenhonorar gezahlt, welches kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lässt.
- Der Urlaubsanspruch folgt den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Der Urlaub ist in den Ferienzeiten der Länder Berlin und Brandenburg zu nehmen.
- Die Musikschule setzt auch eigene Beschäftigte als Musiklehrer ein.
- Der Auftraggeber schließt die Verträge mit den Schülern der Musikschule.
- Die Kundenverwaltung für Schüler der Musikschule erfolgt durch den Auftraggeber.
- Der Auftraggeber haftet gegenüber seinen Kunden für Mängel.
- Die Auftragnehmerin ist nach dem Vertrag verpflichtet, den Auftraggeber bei Verhinderung unverzüglich zu unterrichten.
Merkmale für eine selbständige Tätigkeit:
- Keine Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Durchführung des Musikunterrichts.
- Die Aufgaben der Auftragnehmerin können durch den Auftraggeber nicht einseitig verändert werden.
- Die Arbeitsergebnisse werden vom Auftraggeber nicht kontrolliert.
- Die Auftragnehmerin tritt nicht als Mitarbeiterin des Auftraggebers gegenüber den Musikschülern auf.
- Die Auftragnehmerin nutzt eigene Betriebsmittel.
- Es werden nur die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden vergütet.
Rechtliche Würdigung
Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwiegen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Die Tätigkeit wird überwiegend durch die eigene Leistungserbringung des Auftragnehmers ausgefüllt. Die Weitervergabe des Auftrages durch die Auftragnehmer erfolgt in der Regel nicht. Eigene vom Auftragnehmer geworbene Schüler wurden bisher nicht nachgewiesen.
Das Unternehmerrisiko, das eine selbständige Tätigkeit regelmäßig bestimmt, fehlt bei Lehrkräften, wenn, wie hier, die gesamte Organisation des Lehrbetriebs in den Händen der Ausbildungsstätte liegt, Räume und Unterrichtsmaterialen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, nur die Ausbildungsstätte nach außen hin auftritt (z.B. Vertragsgestaltung, Abrechnung) und sie die Zuteilung der Schüler auf die Lehrkräfte übernimmt. Die Möglichkeit, einzelne Schüler ablehnen zu können, vermittelt keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit.
Die lehrende Dienstleistung wird von der Eingliederung in die Ordnung eines fremden Betriebs geprägt. Die Rahmenvorgaben lassen keine wesentlichen Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Gestaltung erkennen. Vielmehr ist bei Annahme eines Auftrages die Zeit, der Ort, die Organisation, der Lehrstoff und sind die Schüler vom Auftraggeber bestimmt.
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