Kurz vor Ostern gelangte der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Statusfeststellungsverfahren an die Öffentlichkeit. Zunächst berichtete die Süddeutsche Zeitung über die Pläne aus dem Haus von Ministerin Bas, wenig später veröffentlichte Table Media den geleakten Entwurf.
Der Entwurf führt den Begriff der „Neuen Selbstständigkeit“ ein, die nach vier Kriterien in einem alternativen Meldeverfahren festgestellt werden soll. Voraussetzung für dieses Verfahren ist die Rentenversicherungspflicht der Honorarkraft. Der Auftraggeber meldet innerhalb von sechs Wochen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Honorartätigkeit. Als Bemessungsgrundlage für die Rentenbeiträge dienen 90 % der Vergütung. Der Auftraggeber übernimmt die Zahlungspflicht gegenüber der Einzugsstelle, berechnet die Beiträge auf Basis der Vergütung und führt diese direkt ab. Bei in der Künstlersozialkasse (KSK) versicherten Honorarkräften bleibt die Melde- und Zahlungspflicht beim Auftragnehmer. Für Musikschulen ändert sich hier also nichts.
Die Kriterien der „Neuen Selbstständigkeit“
Die vier Kriterien der „Neuen Selbstständigkeit“ sind:
- Der Parteiwille zur Selbstständigkeit
- Unternehmerisches Handeln
- Keine Wandlung einer Festanstellung in eine Honorarbeschäftigung (Frist von sechs Monaten)
- Rentenversicherungspflicht (Meldepflicht der Aufnahme selbstständiger Tätigkeit gegenüber der DRV oder KSK)
Die Kriterien unternehmerischen Handelns
Zur Beurteilung des unternehmerischen Handelns werden weitere Kriterien herangezogen:
1 Recht auf Vertretung
2.1 Verlustrisiken und Gewinnchancen*
2.2 Mehrere Auftraggeber*
2.3 Unternehmerische Aufwendungen*
2.4 Werbendes Auftreten am Markt*
*Zwei von den vier Punkten müssen erfüllt werden.
Mit diesem Entwurf bringt das BMAS ein neues Verfahren zur Feststellung der Freiberuflichkeit ins Spiel. Dabei bleiben die Themen Eingliederung und Weisungsbefugnis außen vor. Der Fokus liegt auf der Rentenversicherungspflicht, dem unternehmerischen Handeln und dem Parteiwillen zur Selbstständigkeit.
Eine grundlegende Reform des Statusfeststellungsverfahrens sieht anders aus. Zudem bleibt fraglich, wie ein zusätzliches Verfahren den Bürokratieabbau fördern soll – ein erklärtes Ziel der Regierungsparteien. Schon jetzt bewerten Arbeits- und Sozialrecht dieselbe Tätigkeit teils unterschiedlich: mal als selbstständig, mal als scheinselbstständig. Nun soll die DRV nach einem dritten Verfahren prüfen.
Laut „gut informierten Kreisen“ wurde der Entwurf bereits gestoppt und hat die Ressortabstimmung nicht erreicht. Die Regierung nimmt sich also noch einmal Zeit, um das im Koalitionsvertrag festgelegte Ziel einer Reform des Statusfeststellungsverfahrens umzusetzen.




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